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   BVerfG, 05.02.1998 - 1 BvR 2666/95   

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BVerfG, 05.02.1998 - 1 BvR 2666/95 (https://dejure.org/1998,8285)
BVerfG, Entscheidung vom 05.02.1998 - 1 BvR 2666/95 (https://dejure.org/1998,8285)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Februar 1998 - 1 BvR 2666/95 (https://dejure.org/1998,8285)
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  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1998 - 1 BvR 2666/95
    Dieser erstreckt sich auf alle Meinungsäußerungen unabhängig davon, ob sie rational oder emotional, begründet oder grundlos sind und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten werden (BVerfGE 85, 1 [14 f.]; 93, 266 [289]).

    Auch polemische oder verletzende Formulierungen entziehen eine Äußerung nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (BVerfGE 61, 1 [7 f.]; 93, 266 [289]).

    In diesem Fall tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter dem grundrechtlich geschützten Achtungsanspruch des Einzelnen zurück (BVerfGE 66, 116 [151]; 82, 43 [51]; 85, 1 [16]; 93, 266 [294]).

    Gerade wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts darf der Begriff der Schmähkritik aber nicht überdehnt werden (BVerfGE 82, 272 [284]; 93, 266 [294]).

    Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlich für eine Schmähung, mit der Folge, daß eine konkrete Abwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entbehrlich wird, so liegt darin ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (BVerfGE 82, 272 [281]; 93, 266 [294]).

    Fehlt es daran, kann nicht ausgeschlossen werden, daß es zur Unterdrückung einer zulässigen Äußerung kommt (BVerfGE 93, 266 [295]).

    Dabei darf eine Äußerung nicht aus ihrem auch für die Rezipienten wahrnehmbaren Zusammenhang gerissen werden, sofern dieser ihren Sinn mitbestimmt (BVerfGE 93, 266 [295 f.]).

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1998 - 1 BvR 2666/95
    Dieser erstreckt sich auf alle Meinungsäußerungen unabhängig davon, ob sie rational oder emotional, begründet oder grundlos sind und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten werden (BVerfGE 85, 1 [14 f.]; 93, 266 [289]).

    Das erfordert im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale der privatrechtlichen Vorschriften regelmäßig eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit auf der einen und dem Rang des von der privatrechtlichen Norm geschützten Rechtsgutes auf der anderen Seite (BVerfGE 85, 1 [16]).

    In diesem Fall tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter dem grundrechtlich geschützten Achtungsanspruch des Einzelnen zurück (BVerfGE 66, 116 [151]; 82, 43 [51]; 85, 1 [16]; 93, 266 [294]).

    Deshalb liegt ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch dann vor, wenn das Zivilgericht der Äußerung einen Sinn beigelegt hat, den diese nicht hat, oder wenn es bei mehrdeutigen Äußerungen von dem zur Verurteilung führenden Sinn ausgegangen ist, ohne andere, ebenfalls mögliche Deutungen zuvor mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen zu haben (BVerfGE 85, 1 [13 f.]; 94, 1 [9]).

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1998 - 1 BvR 2666/95
    Gerade wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts darf der Begriff der Schmähkritik aber nicht überdehnt werden (BVerfGE 82, 272 [284]; 93, 266 [294]).

    Eine Schmähung liegt nicht bereits wegen der herabsetzenden Wirkung einer Äußerung für Dritte vor, selbst wenn es sich um eine überzogene oder ausfällige Kritik handelt (BVerfGE 82, 272 [283 f.]).

    Vielmehr nimmt eine herabsetzende Äußerung erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfGE 82, 272 [284]).

    Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlich für eine Schmähung, mit der Folge, daß eine konkrete Abwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entbehrlich wird, so liegt darin ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (BVerfGE 82, 272 [281]; 93, 266 [294]).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1998 - 1 BvR 2666/95
    Sie haben dabei jedoch die wertsetzende Bedeutung des von ihrer Entscheidung berührten Grundrechts zu berücksichtigen (BVerfGE 7, 198 [208]).
  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1998 - 1 BvR 2666/95
    In diesem Fall tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter dem grundrechtlich geschützten Achtungsanspruch des Einzelnen zurück (BVerfGE 66, 116 [151]; 82, 43 [51]; 85, 1 [16]; 93, 266 [294]).
  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1998 - 1 BvR 2666/95
    Auch polemische oder verletzende Formulierungen entziehen eine Äußerung nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (BVerfGE 61, 1 [7 f.]; 93, 266 [289]).
  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1998 - 1 BvR 2666/95
    In diesem Fall tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter dem grundrechtlich geschützten Achtungsanspruch des Einzelnen zurück (BVerfGE 66, 116 [151]; 82, 43 [51]; 85, 1 [16]; 93, 266 [294]).
  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    Flugblatt gegen "Humanes Sterben", Meinungsfreiheit, Deutung von Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1998 - 1 BvR 2666/95
    Deshalb liegt ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch dann vor, wenn das Zivilgericht der Äußerung einen Sinn beigelegt hat, den diese nicht hat, oder wenn es bei mehrdeutigen Äußerungen von dem zur Verurteilung führenden Sinn ausgegangen ist, ohne andere, ebenfalls mögliche Deutungen zuvor mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen zu haben (BVerfGE 85, 1 [13 f.]; 94, 1 [9]).
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